Wichtige Hinweise für Kunden, Antragsteller und Versicherungsnehmer
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise, damit im Leistungsfall Ihr Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht gefährdet wird – sowie die Regelungen in Ihrem Versicherungsvertrag, insbesondere zu Ihren Verhaltenspflichten im Versicherungsfall.
Allgemeine Hinweise zu allen Versicherungssparten
Wesentliche Informationen entnehmen Sie dem Produktinformationsblatt des Versicherers sowie den allgemeinen spartenspezifischen Informationsunterlagen, die Sie von Ihrem Versicherer erhalten.
- Haben Sie uns mit der Vermittlung eines neuen Vertrages beauftragt, bitten wir Sie, einen außerhalb unserer Betreuung bestehenden Vorvertrag erst nach Annahme des neuen Vertrages (= Zugang des Versicherungsscheins) zu kündigen. Sind Kündigungsfristen zu beachten, sprechen Sie uns bitte zur weiteren Vorgehensweise an.
- Besonders möchten wir auf die Anzeige gefahrerheblicher Umstände hinweisen. Gefahrerheblich sind insbesondere Umstände, nach denen der Versicherer in seinen Antragsformularen fragt. Entstehen gefahrerhebliche Umstände nach Antragstellung, aber vor Vertragsschluss, sind diese unverzüglich gegenüber dem Versicherer anzuzeigen.
- Geht Ihnen der Versicherungsschein direkt vom Versicherer zu, bitten wir Sie, diesen auf Korrektheit zu prüfen – insbesondere, ob Abweichungen vom gestellten Antrag dokumentiert wurden. Gerne prüfen wir den Versicherungsschein für Sie; Abweichungen werden vom Versicherer kostenfrei kenntlich gemacht.
- Der Versicherungsschutz beginnt erst nach Bezahlung des Erstbeitrages, frühestens jedoch zum beantragten Versicherungsbeginn, sofern keine vorläufige Deckung erteilt wurde. Er erlischt, wenn Folgebeiträge nicht innerhalb der in der Mahnung bestimmten Frist (i. d. R. zwei Wochen) entrichtet werden.
- Beachten Sie die vertraglichen Obliegenheiten. Deren Nichtbeachtung kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Obliegenheiten sind zum Beispiel die unverzügliche Meldung von Schadensfällen, Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und -minderung sowie die Anzeige gefahrerhöhender Umstände bei und nach Vertragsabschluss.
- Bei einem Versichererwechsel (Umdeckung) bestehen regelmäßig Vor- und Nachteile gegenüber dem bisherigen Vertrag. Eine vollständige Information über alle möglichen Vor- und Nachteile kann angesichts des Umfangs nicht gegeben werden; wir verweisen auf die jeweiligen Vertragsbedingungen.
- Informieren Sie uns bitte umgehend über Veränderungen, die eine Anpassung Ihrer Versicherungsverträge erfordern oder erfordern könnten. Wir stehen Ihnen auch gerne zur Verfügung, wenn bestehende Verträge an geänderte Marktgegebenheiten angepasst werden sollen.
Personenversicherung
- Füllen Sie Gesundheitsfragen vollständig und korrekt aus. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben ist der Versicherer unter Umständen zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt und kann sich im Versicherungsfall auf Leistungsfreiheit berufen. Gleiches gilt für die Beschreibung Ihres Berufsbildes und Ihrer Einkommensverhältnisse. Ist ein wirksamer Rücktritt oder eine berechtigte Anfechtung erfolgt, ist der Versicherer in der Regel leistungsfrei – häufig ist es dann auch schwer, eine Anschlussversicherung zu finden.
- Die Gesundheitserklärung oder Ergänzungen dazu können Sie auch direkt an den Versicherer geben.
Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung
- Im Angebot ausgewiesene Gewinnanteile sind nicht garantiert; sie hängen insbesondere von der künftigen Entwicklung der Kapitalmärkte, der Kosten und Risiken ab.
- Bei gezillmerten Tarifen wird ein Großteil der Kosten von den ersten Beiträgen abgezogen. Bei Rückkauf oder Beitragsfreistellung steht dadurch ein geringerer Wert als die eingezahlten Beiträge zur Verfügung. Details entnehmen Sie der Beispielrechnung des Versicherers.
- Liegen Ihrem Vertrag Nichtraucherbestimmungen zugrunde, informieren Sie uns bitte, wenn Sie nach Vertragsabschluss mit dem Rauchen beginnen, damit der Vertrag angepasst wird. Andernfalls ist der Versicherer in der Regel berechtigt, die Leistung im Verhältnis zur ersparten Prämie zu kürzen.
- Besonders gefährliche Betätigungen oder Sportarten – darunter auch die Tätigkeit als Flugzeugführer – sind nur mitversichert, wenn sie angezeigt und besonders vereinbart wurden, auch wenn sie erstmals nach Vertragsbeginn ausgeübt werden.
Krankenversicherung
- Die künftige Beitragsentwicklung wird wesentlich von Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und längeren Lebenserwartungen geprägt. Trotz kalkulierter Alterungsrückstellungen wird es zu Beitragserhöhungen kommen; über deren mögliche Höhe können wir keine Auskunft geben.
- Versicherungsnehmer, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, können unter bestimmten Umständen nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.
- Wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens nicht mindestens 90 % der Zeit in der GKV versichert war, wird als Rentner freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse und zahlt Beiträge auch auf Mieteinnahmen und Kapitalzinserträge. Nur wer diese 90 %-Grenze erfüllt, wird pflichtversichertes Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und zahlt Beiträge nur auf die gesetzliche Rente.
- Während der Vertragslaufzeit haben Sie das Recht, unter Mitnahme der Alterungsrückstellung in andere Tarife des Versicherers zu wechseln (§ 204 VVG). Das kann günstig sein, wenn sich neue oder andere Tarife besser entwickelt haben oder sich Ihre Anforderungen geändert haben. Sprechen Sie uns an, wenn wir Alternativtarife bei Ihrem Krankenversicherer prüfen sollen.
- Wurde Ihr privater Krankenvollversicherungsschutz ab dem 1. Januar 2009 begründet, ist auch der Wechsel zu einem anderen Versicherer unter teilweiser Übertragung der Alterungsrückstellung möglich – in Höhe des Teils, der dem Basistarif entspricht.
- Nehmen Sie ärztliche Leistungen in Anspruch, die nicht nach GoÄ oder GoZ abgerechnet werden (z. B. alternative Heilmethoden, Honorarvereinbarungen, Auslandsbehandlungen, Rücktransporte), klären Sie die Kostenübernahme vorab mit dem Versicherer.
- Bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und größeren Zahnbehandlungen empfehlen wir, Kostenvoranschläge vorab zur Genehmigung einzureichen – einige Versicherer schreiben dies vor.
- Bei stationären Aufenthalten empfehlen wir, vorab eine Kostenübernahmeerklärung vom Versicherer an das Krankenhaus zu veranlassen.
- Bei gemischten Anstalten sehen die Vertragsbedingungen der meisten Versicherer eine Leistungspflicht nur bei vorheriger Genehmigung vor.
- Zeigen Sie in der Krankentagegeldversicherung Erkrankungen, die eine Arbeitsunfähigkeit über die Karenzzeit hinaus zur Folge haben könnten, unverzüglich an; eine rückwirkende Leistungsverpflichtung besteht in der Regel nicht.
- Zeigen Sie in der Pflegepflichtversicherung den Eintritt der Leistungspflicht sofort an; auch hier besteht in der Regel keine rückwirkende Leistungsverpflichtung.
- Kinder können ohne Gesundheitsprüfung in der Krankenvollversicherung eines Elternteils mitversichert werden, üblicherweise innerhalb von zwei Monaten nach Geburt oder Adoption; danach ist eine Mitversicherung nur mit Gesundheitsprüfung möglich.
Unfallversicherung
- Melden Sie einen Unfall unverzüglich und lassen Sie sich ärztlich behandeln. Unfalltod ist bei manchen Versicherern bereits innerhalb von 24 Stunden zu melden.
- Verbleiben Dauerschäden, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistungen innerhalb von in der Regel zwölf Monaten (bei manchen Versicherern länger, häufig 15 Monate – siehe Versicherungsbedingungen) schriftlich zu erheben; bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.
- Die meisten Versicherer unterscheiden zwischen handwerklicher und kaufmännischer Tätigkeit. Zeigen Sie einen Berufswechsel deshalb unverzüglich an.
Haftpflichtversicherung
Werden Sie mit Ansprüchen konfrontiert, die eine Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers begründen oder begründen könnten, informieren Sie uns umgehend, damit wir das weitere Vorgehen abstimmen können. Bitte erkennen Sie Haftpflichtansprüche nicht ohne Zustimmung des Versicherers an und beauftragen Sie auch keinen eigenen Anwalt mit der Abwehr.
- Geben Sie uns unverzüglich Nachricht bei Risikoerweiterungen oder -erhöhungen. In der gewerblichen Haftpflichtversicherung ist es besonders wichtig, jährliche Risikofragebögen korrekt und vollständig an Versicherer und uns zu übermitteln.
- Da Sie gesetzlich unbegrenzt haften, prüfen Sie bitte, ob Deckungssumme und vereinbarte Sublimits ausreichend bemessen sind.
Rechtsschutzversicherung
Der Versicherungsschutz beginnt meist für Rechtsverstöße, die nach Vertragsabschluss und einer etwaigen Wartezeit von drei Monaten eintreten.
- Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die vereinbarten Leistungsarten. Wir empfehlen dringend, vor Inanspruchnahme anwaltlicher Leistung eine Deckungszusage beim Versicherer einzuholen – dies wird meist als kostenfreier Service vom Rechtsanwalt übernommen.
- Beauftragen Sie direkt einen Anwalt, vereinbaren Sie verbindlich, dass dieser erst tätig wird, wenn eine schriftliche Kostenzusage des Versicherers vorliegt, und lassen Sie sich über etwaige nicht gedeckte Kosten informieren.
Sachversicherung
- Versichert sind ausschließlich die im Vertrag beschriebenen Sachen an den vereinbarten Versicherungsorten. Teilen Sie uns Änderungen unverzüglich mit.
- In der gewerblichen Leitungswasserversicherung gilt für unterirdisch gelagerte Vorräte regelmäßig eine Mindestlagerhöhe von 20 cm.
- Ohne vereinbarte All-Risk-Versicherung sind die versicherten Sachen nur gegen die genannten Gefahren versichert.
- Prüfen Sie, ob die gewählte Versicherungssumme ausreichend bemessen ist. Liegt eine Unterversicherung vor, kürzt der Versicherer die Leistung im Verhältnis von Versicherungswert zu Versicherungssumme – außer bei vereinbartem Unterversicherungsverzicht oder Versicherung auf Erstes Risiko.
- Informieren Sie uns, wenn die Versicherungssumme angepasst werden muss, etwa weil sich der Versicherungswert durch Neuerwerb erhöht hat.
- Prüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob die Versicherungssumme noch ausreichend bemessen ist.
- Beachten Sie gesetzliche und behördliche Vorschriften, insbesondere in der gewerblichen Feuerversicherung die vorgeschriebene Prüfung elektrischer Anlagen sowie Brandverhütungsvorschriften (Feuerlöscher, Rauchverbote, Rauchmelderpflicht für Privathaushalte).
- Zeigen Sie einen Leerstand oder eine Nutzungsänderung unverzüglich an.
- Sorgen Sie dafür, dass vertraglich vereinbarte Einbruchdiebstahlsicherungen angewandt werden und funktionstüchtig sind.
- Bewahren Sie Anschaffungsrechnungen oder andere Nachweise auf – Sie müssen einen Schaden auch der Höhe nach nachweisen, insbesondere bei höherwertigen Gegenständen.
Kraftfahrtversicherung
Beauftragen Sie bei Kaskoschäden keinen eigenen Sachverständigen, sondern holen Sie die Anweisungen des Versicherers ein.
- Mit der Zulassung besteht vorläufige Deckung nur für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung. Für Kasko- und weitere Sparten gilt vorläufige Deckung nur, wenn diese ausdrücklich von uns oder dem Versicherer ausgesprochen wurde.
- Verkaufen Sie ein Fahrzeug, sorgen Sie dafür, dass es bei der Zulassungsstelle ab- oder umgemeldet wird. Erledigt der Käufer dies nicht, haften Sie für die Prämie der Kraftfahrthaftpflichtversicherung weiter, und vom Käufer verursachte Schäden können Ihren Schadensfreiheitsrabatt belasten.
- Rabatte und Zuschläge – etwa für Jahreskilometerleistung, Fahrerkreis, Garage oder Beruf – sind meist Vertragsgrundlage. Entfallen die Voraussetzungen, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen; andernfalls kann der Versicherer Vertragsstrafen berechnen.