Steigender Beitrag, sinkendes Einkommen
Ohne Vorsorge fällt beides zusammen: Der Beitrag ist im Ruhestand am höchsten, das verfügbare Einkommen am knappsten.
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung steigen mit den Jahren, während das Einkommen im Ruhestand sinkt. Ein Entlastungsbaustein federt genau diese Lücke ab: Er senkt gezielt den späteren Beitrag – heute aufgebaut, dann wirksam, wenn es darauf ankommt. Und er lässt sich steuerlich intelligent gestalten.
Wie sich Vorsorge und Gestaltung insgesamt sinnvoll zusammenfügen, zeigt der Überblick zum Kapitalmarkt-Konzept. Einen Überblick über die Grundsatzfrage PKV oder GKV gibt unsere Seite Gesundheitsvorsorge.
Zwei Entwicklungen treffen im Ruhestand zusammen – dieser Baustein setzt genau dort an.
Ohne Vorsorge fällt beides zusammen: Der Beitrag ist im Ruhestand am höchsten, das verfügbare Einkommen am knappsten.
Der Beitragsentlastungstarif senkt Ihren PKV-Beitrag ab einem festgelegten Alter um einen tariflich zugesagten Betrag – aufgebaut aus dem Zusatzbeitrag der Jahre davor.
Die Gestaltung wirkt steuerlich – für Angestellte häufig mit Beteiligung des Arbeitgebers, statt allein aus eigener Tasche.
Der Beitragsentlastungstarif hat einen klaren Aufbau: Sie zahlen ab heute einen zusätzlichen Beitrag, aus dem der Versicherer Kapital anspart und verzinst. Ab einem vertraglich festgelegten Alter – dem Beginn der Beitragsentlastung – wird daraus eine dauerhafte, tariflich zugesagte Reduzierung Ihres regulären PKV-Beitrags.
Wichtig für die Einordnung ist der Unterschied zwischen der tariflich zugesagten Entlastung und der tatsächlichen Netto-Entlastung: Wie viel am Ende wirklich ankommt, hängt auch davon ab, wie sich Ihr Beitrag ohnehin entwickelt hätte. Daraus ergibt sich, ab welchem Alter sich der heute gezahlte Zusatzbeitrag über die Beitragsersparnis amortisiert hat. Diese Rechnung braucht die tarifliche Kalkulation Ihres Versicherers und ist Teil der Standortbestimmung.
Der Zusatzbeitrag zum Beitragsentlastungstarif zählt zur Basisabsicherung und ist deshalb zu einem großen Teil steuerlich abzugsfähig. Was nach Steuer effektiv bleibt, zeigt dieser Überschlag – die künftige Entlastungswirkung im Ruhestand hängt vom gewählten Tarif ab und ist Teil des Gesprächs.
Der Zusatzbeitrag ist zu einem großen Teil steuerlich abzugsfähig, weil er zur Basisabsicherung zählt – rund 80 %. Bei Angestellten wird ein Arbeitgeberzuschuss von pauschal 50 % des Zusatzbeitrags angenommen; die tatsächliche Beteiligung Ihres Arbeitgebers kann abweichen. Diese Rechnung zeigt nur die heutige steuerliche Wirkung, nicht die künftige Entlastungshöhe im Ruhestand – die hängt vom gewählten Tarif ab und besprechen wir gemeinsam. Keine Steuerberatung, keine Ergebniszusage.
Wir schauen auf Ihren Tarif, Ihr Alter und Ihre Planung und ordnen ein, was ein Entlastungsbaustein bewirken kann. Telefonisch, per Video oder bei uns vor Ort.
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